• trifft verwaltungsrechtliche Entscheidungen
• setzt Verwaltungsakte
• bedient sich der Geschäftsstelle und ist weisungsberechtigt
Verfahren zur Neuordnung von Grundstücksgrenzen mit dem Ziel aus unzweckmäßig geschnittenen Grundstücken Bauplätze zu erhalten.
Warum amtliche Umlegung ?
1) Gemeindevertretung bildet Umlegungsausschuß als beschließenden Ausschuß nach § 39 (1) GO.
2) Umlegungsausschuß richtet Geschäftsstelle ein. Diese bereitet die Arbeiten vor, koordiniert diese und führt sie durch. Sie erarbeitet Beschlußvorlagen und fällt Entscheidungen geringerer Bedeutung.
3) Einleitung der Umlegung, nachdem B-Plan Entwurf vorliegt. Eine Einflußnahme auf den B-Plan sollte dem Umlegungsausschuß möglich sein, um z.B. auf die Wirtschaftlichkeit der Nutzung, oder aber auch Wünsche der Beteiligten berücksichtigen zu können.
4) Alle Grundstücke im Umlegungsgebiet werden mit ihrer Fläche vereinigt (Umlegungsmasse). Jeder Beteiligte hat prozentualen Anteil gemäß Einwurfsfläche.
5) Erörterung mit Beteiligten.
6) Umlegungsplan schreibt neue Strukturen fest.
7) Inkrafttreten: Die neuen Grundstücke und Rechte treten außerhalb des Grundbuchs an die Stelle der alten.
8) Vollzug:
- Finanzielle Abwicklung
- Berichtigung des öffentlichen Buches
• Bodenordnerisches Verfahren zur Verwirklichung eines B-Plans
• Klärung und Bereinigung aller grundstücksbezogenen Rechtsverhältnisse im Umlegungsgebiet.
• Hohes Durchsetzungspotential aufgrund gesetzlicher Regelung des Verfahrens
• Beteiligte können durch wertgleiche Zuteilung baureifes Land erhalten
– Grunderwerbssteuer
– Notar- und Vermessungskosten
- § 46 BauGB Vorkaufsrecht der Gemeinde
- § 51 BauGB Verfügungs- und Veränderungssperre
- § 59 BauGB Zuteilung und Abfindung
- § 77 BauGB Vorzeitige Besitzeinweisung
• Grundstücke zweckmäßig neu zu schneiden.
• ein kompromissfähiges Ergebnis mit allen Beteiligten zu erarbeiten und durchzusetzen.
• eine kostengünstige Baulandmobilisierung zu erreichen.
• Der Verfahrensablauf ist gesetzlich vorgegeben
• Einsparung von
• Ungeordnete Grenzverhältnisse
• Bereitschaft der Eigentümer zur Neuordnung
• B-Plan in Entwicklung
• Umlegungsausschuß wird von der Gemeinde gebildet (§46 BauGB)